Sozial- u. Versicherungswesen

Versicherungswesen

Ein Unfall ist schnell passiert. Was nun?

VGH PKW-Einsatzversicherung

Für alle ehrenamtlichen Funktionsträger des NFV, die Schiedsrichter, Auswahlspieler sowie hauptamtlichen Mitarbeiter besteht bei der VGH die sog. PKW-Einsatzversicherung. Nähere Details sind hier zu finden ...

 

Meldung von Sportunfällen bei der ARAG-Sportversicherung

Die ARAG Sportversicherung bietet den Sportvereinen im Niedersächsischen Fußballverband sowie den Vereinsmitgliedern Schutz und Sicherheit über die Sportversicherung im NFV. Weitere Details sind hier zu finden ...

Bitte melden Sie Sportunfälle mit der entsprechenden Schadenmeldung so schnell wie möglich an die ARAG Sportversicherung. Sport-Schadenmeldungen für Unfallschäden (und für Haftpflichtschäden) finden Sie hier auf unserer Homepage zum Herunterladen. Der Sportversicherungsvertrag im genauen Wortlaut befindet sich ebenfalls darunter. Die ausgefüllte und vom Verletzten sowie vom Verein unterschriebene Unfallmeldung muss an die ARAG geschickt werden. Dies geht aufgrund der Dokumentenechtheit der Unterschriften nicht per Mail oder Fax, sondern lediglich per Briefpost. Die Adresse der ARAG ist im Anschriftenfeld der Unfallmeldung bereits eingedruckt. Der untere Abschnitt der Unfallmeldung ist dem Verletzten auszuhändigen. In dem Abschnitt sind noch einmal die wichtigsten Unfallleistungen und Fristen zusammengefasst.

Eine Eintragung im Spielbericht ist keine Unfallmeldung!
Warten Sie bitte nach einem Unfall nicht erst ab, welche Folgen sich hieraus ergeben, bevor Sie die Unfallmeldung zur ARAG schicken. Geben Sie die Unfallmeldung vorsorglich immer sofort ab. Leider ist es immer wieder so, dass nach zunächst relativ leicht erscheinenden Verletzungen spätere Komplikationen auftreten, für die dann ohne vorliegende Unfallmeldung keine Versicherungsleistungen gezahlt werden. Wird die Unfallmeldung 11 Monate nach dem Unfall abgegeben, sind eventuelle Ansprüche auf Übergangsgelder von 2 x je 1.000,- € schon nicht mehr geltend zu machen. Die allgemeine Rechtsprechung geht davon aus, dass es grob fahrlässig ist, wenn 12 – 15 Monate nach dem Unfall noch keine Unfallmeldung abgegeben wurde und dass dies zum Verfall eventueller Invaliditätsansprüche führt.